Satzung

§ 1 Name, Sitz & Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Heimatverein Niedersedlitz“. Der Verein soll in das Ver­einsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.

(2) Der Verein führt als Zeichen das dreigeteilte Gemeindesiegel von Niedersedlitz mit dem Merkurstab im linken, dem Maschinenrad im rechten oberen Bildfeld sowie einer Gemeindedarstellung im unteren Bildfeld. Um dieses Gemeindesiegel verläuft ein gel­bes Schriftband mit den Worten „Heimatverein“ über sowie „Niedersedlitz“ unter dem Siegel in schwarzer Schrift.

(3) Der Sitz des Vereins ist Dresden-Niedersedlitz.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins sind -die Erforschung der Geschichte der Gemeinde Niedersedlitz einschließlich ihrer aktu­ellen Geschichte seit der Eingemeindung nach Dresden am 01.07.1950, -die Förderung des Heimatgedankens unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer und konfessioneller Zielsetzungen, -die Verbesserung des Wohnumfeldes, -die Wiederbelebung und Pflege von Bräuchen und Traditionen sowie -die Bearbeitung aktueller Themen in Niedersedlitz.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch -die Erforschung, Erschließung, Auswertung und Sammlung von Dokumenten bzw. von Kopien, Geräten und sonstigem Material, das mit der Geschichte der Gemeinde Niedersedlitz verbunden ist, -die Durchführung von Vorträgen, Führungen und Ausstellungen, -publizistische Tätigkeit in eigenen Veröffentlichungen und Öffentlichkeitsarbeit in Presse, Rundfunk und Fernsehen, -die Mitwirkung beim Schutz sowie der Pflege und Erhaltung kulturhistorisch wertvoller Objekte sowie anderer historischer Zeugen in Niedersedlitz sowie -die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, deren Vereinszweck den Zwecken ge­mäß Abs. 2 entsprechen verwirklicht.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe­cke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mit­glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Für satzungsgemäße Tätigkeiten im Dienst des Vereins kann eine Aufwandsentschä­digung gezahlt werden.

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Antragstellung willigen die Bewer­ber in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für vereinsinterne Zwecke ein. Über den Antrag entscheidet der Vorstand innerhalb einer Frist von drei Monaten. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.

(3) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

(4) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen so­wie Einrichtungen und Gegenstände des Vereins zu nutzen; sie sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck -auch in der Öffentlichkeit -zu unterstützen.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

(6) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, die mit einer Frist von einem Monat je­weils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss.

(7) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbe­sondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die schuldhafte Verletzung sat­zungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung und ist dem Mitglied mit ein­geschriebenem Brief mitzuteilen.

(8) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitglieder­versammlung entscheidet endgültig. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds.

(9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, egal aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus der Mit­gliedschaft, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein he­rauszugeben.

§ 4 Beiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fäl­ligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge fristgerecht entsprechend der Beitragsord­nung zu entrichten.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere -die Wahl und Abwahl des Vorstands, -die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, -die Entlastung des Vorstands, -die Wahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers, -die Beschlussfassung über den Haushaltsplan sowie die Beitragsordnung, -die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen, -die Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderung, -die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz er­geben.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, in der Regel im ersten Quartal, statt.

(3) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist zu deren Einberufung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schrift­lich unter Angabe von Gründen verlangt.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Ta­gen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschrei­ben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

(6) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird von einem Vorstandsmit­glied geleitet. Bei Abstimmungen entscheidet, sofern in dieser Satzung nicht Anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch je eine natürliche Person vertreten. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(7) Anträge über die Abwahl des Vorstands und über die Änderung der Satzung, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem/der ersten und zweiten Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Jedes Vorstandsmitglied ist allein berechtigt, den Ver­ein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

(4) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Sitzungen des Vorstandes, die mindestens zweimal jährlich stattfin­den, werden vom Vorsitzenden geleitet. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Vorstandmitgliedern unterzeichnet wird. Zu Rechtsgeschäften, die über den gewöhnlichen Umfang der im Verein anfallenden Geschäfte hinausgehen, bedarf der Vorstand eines zustimmenden Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 8 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprü­fer/in, die/der nicht Mitglied des Vorstands sein darf.

(2) Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der/die Kassenprüfer/in überprüft am Ende jedes Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch-und Kassenführung und erstattet über diese Prüfung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung Bericht.

§ 9 Haftung

Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für Ansprüche gegen den Verein.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglie­derversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht Anderes beschließt, sind im Falle der Auflö­sung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an den „Förderverein 89. Grundschule e.V.“ in Dresden-Niedersedlitz sowie an den Verein „Freunde und Förderer der Freiwilligen Feuerwehr Dresden-Niedersedlitz e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für ge­meinnützige Zwecke im Rahmen ihrer Vereinssatzungen zu verwenden haben.

§ 11 Schlussbestimmung

Sollten einer oder mehrere Satzungspunkte rechtsunwirksam sein oder werden, bleibt die Satzung im Übrigen rechtsgültig.

Von der Gründungsversammlung einstimmig beschlossen

Niedersedlitz, 13.01.2010